9.8.2024 – OLG Schleswig: Keine Anzeige eines Parkverbots alleine durch Wechsel des Straßenbelags

OLG Schleswig vom 28.6.2024, Az. II ORbs 26/24

Der Betroffene fuhr beim Einbiegen in eine Straße am Verkehrszeichen 290.1 – Beginn einer eingeschränkten Haltverbotszone – vorbei. Lediglich Anwohner mit einem entsprechenden Parkausweis durften in diesem Bereich parken.

Etwas später folgte dann das Verkehrszeichen 314, das das Parken gegen Entgelt ausdrücklich erlaubt. Das Schild zeigte mit einem weißen Pfeil die Richtung an, in der das Parken erlaubt war. Der Bereich war rund 50 Meter lang, die Fahrbahn durch eingelassene Pflastersteine und eine Bepflanzung gekennzeichnet. Im Anschluss kehrte die Fahrbahngestaltung wieder zum ursprünglichen Aussehen zurück. Es war auch kein zweites Verkehrszeichen 314 – Parkschild mit gegen die Fahrtrichtung zeigendem weißen Pfeil – aufgestellt, das ein Ende der Zone, in der das Parken gegen Entgelt erlaubt ist, anzeigte.

Der Betroffene parkte sein Fahrzeug nach dem Ende der gesonderten Straßengestaltung rechts am Straßenrand und kaufte ein Parkticket. Trotz allem wurde er wegen Parkens in einer eingeschränkten Haltverbotszone verwarnt und das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot zu einer Geldbuße von 25,- EUR. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das OLG Schleswig ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, hob das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei.

Das Gericht folgte der Meinung des Amtsgerichts nicht, wonach alleine wegen der unterschiedlichen Fahrbahngestaltung durch Pflaster und Pflanzen erkennbar sei, wo das Parken mit Parkschein erlaubt sei und wo nicht.

Eine Begehung einer Ordnungswidrigkeit setze voraus, dass die Anordnung, gegen die verstoßen wurde, sichtbar, verständlich und auch bestimmt sei. Das gelte auch für die örtlichen Grenzen, an denen eine Zone beginne und ende.

Von einem Kraftfahrzeugführer könne nicht gefordert werden, dass er aufgrund der äußeren Umstände, wie hier der Gestaltung der gekennzeichneten Fahrbahnfläche, zusätzliche Überlegungen zum möglichen Regelungsinhalt eines Verkehrsschildes anstelle. Da der Anfang der erlaubten Parkfläche durch das Verkehrszeichen 314 mit in Fahrtrichtung weisendem weißen Pfeil gekennzeichnet gewesen sei, habe der durchschnittliche Kraftfahrer darauf vertrauen dürfen, dass auch das Ende der erlaubten Parkfläche mit einem gegen die Fahrtrichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden würde.

Daran mangele es hier und deshalb sei der Betroffene freizusprechen.