Eine innerstädtische Straßenführung war so gestaltet, dass eine Straße in eine Querstraße einmündete, gegenüber aber ein „Platz“ angelegt war, der aufgrund seiner Pflasterung für einen Straßenteil gehalten werden konnte. Insgesamt entstand so der Eindruck einer Kreuzung, obwohl es sich in Wahrheit um eine Parkplatzausfahrt handelte.
Ein Autofahrer näherte sich der Querstraße und wollte links abbiegen, während zeitgleich ein Autofahrer aus dem „Platz“ ausfahren wollte. Beide fuhren los, es kam zur Kollision.
Der Linksabbieger forderte 100% Schadenersatz, da der andere Beteiligte aus dem Parkplatz ausgefahren sei und somit wartepflichtig gewesen sei. Dieser wandte ein, es handele sich um eine Kreuzung, so dass er Vorrang vor dem Linksabbieger gehabt habe. Eine Beschilderung war nicht vorhanden.
Das LG Lübeckentschied, dass den Vorfahrtsberechtigten eine Haftung aus der Betriebsgefahr trifft, es seien 25 % angemessen.
Insgesamt habe die Straßenführung vor Ort den Eindruck einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen gemacht.
Aufgrund dieser unklaren Straßenverhältnisse und aufgrund des Umstands, dass der Kläger an einer tatsächlichen Kreuzung vorfahrtsberechtigt gewesen wäre, wiege der Verstoß der Beklagten nicht derart schwer, dass er die allgemeine Haftung der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt.