Eine Firma vermietet in Frankfurt E-Scooter. Mittels einer App kann der Nutzer das Fahrzeug freischalten und nutzen.
So auch in diesem Fall, allerdings wurde der E-Scooter nach der Nutzung so auf einem Gehweg abgestellt, dass er auf der taktilen Bodenmarkierung für sehbehinderte Personen stand. Die taktile Markierung dient sehbehinderten Personen als Orientierungshilfe auf dem Gehweg.
Ein Mitarbeiter der Stadt setzte den E-Scooter daraufhin um. Der Kostenbescheid hierüber betrug 74,- € und wurde der Vermieterin als Halterin des Fahrzeugs zugestellt, die die Zahlung verweigerte.
Das VG Frankfurt a.M. wies die Klage ab.
Das Abstellen auf dem Gehweg stelle einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Zudem sei auch die taktile Bodenmarkierung betroffen gewesen.
Die Höhe der Kosten sei gerechtfertigt und ergebe sich aus der Gebührenordnung, die den Betrag als Mindestsumme ausweise. Die Tatsache, dass der Fahrer nicht in Regress genommen werden konnte, entlaste die Halterin nicht.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig