Der Fahrer eines Lang-Lkw wollte rechts abbiegen. Aufgrund der Größe des Lkw war ein Abbiegen nicht möglich, ohne die zweite Rechtsabbiegerspur mitzubenutzen. Er hatte sich daher mittig in die zwei Rechtsabbiegerspuren eingeordnet.
Ein Mercedes-Fahrer fuhr links an dem Lkw in der linken der beiden Spuren vorbei und hielt ca.5 m vor der Haltelinie mit einem Seitenabstand von ca. 75cm an.
Beim Rechtsabbiegen geriet das Zugfahrzeug des Lang-Lkw ca. einen Meter in die linke Spur und touchierte den Pkw hinten links.
Dieser forderte Schadenersatz. Die Versicherung wollte nur teilweise zahlen. Sie war der Ansicht, dass den Pkw-Fahrer ein erhebliches Eigenverschulden treffe. Der Lkw-Fahrer habe aufgrund der Größe seines Fahrzeugs beide Spuren „blockiert“, um Kollisionen zu vermeiden. Wenn man sich dann dennoch neben ein solches Fahrzeug stelle, sei man selbst an einem Schaden schuld.
Das OLG Stuttgart entschied, dass den Lkw-Fahrer eine Haftungsquote von 75 % treffe.
Diese Quote ergebe sich zum einen aus der weit erhöhten Betriebsgefahr. Der Lang-Lkw sei aufgrund seiner Länge von 25 m sehr unübersichtlich. Daher habe der Fahrer beide Spuren belegen müssen. Dennoch schwenke das Zugteil um einen Meter nach links aus, wenn rechts abgebogen wird, auch das erhöhe die Betriebsgefahr. Das sei dem Fahrer auch bekannt. Obwohl er den Zug mittig positionierte, habe er nicht beide Spuren komplett belegen können. Somit war er sich bewusst, dass er einen Teil der linken Spur nicht einsehen kann.
Daher habe er die Pflicht gehabt, sich im Zweifel beim Abbiegen einweisen zu lassen.
Da sich der Pkw der Haltelinie angenähert habe, obwohl er ein erkennbar sehr großes Fahrzeug wahrnehmen konnte, war das Unfallereignis für ihn nicht unabwendbar, so dass eine Mithaftung von 25 % angemessen sei.