16.9.2024 – LG Flensburg: Auch eine wenig befahrene Straße muss bei starker Verunreinigung gesäubert werden

LG Flensburg vom 10.5.2024, Az. 12 O 71/23 (2)

Ein Lkw verunfallte auf einer stark verschmutzten Straße und der Schaden wurde zunächst über die Kaskoversicherung abgewickelt.

Die Unfalluntersuchung ergab, dass der Lkw verunfallte, weil die Straße aufgrund von Maishäckselarbeiten stark verschmutzt und nicht gereinigt worden war. Der Unfall ereignete sich drei Tage nach den Arbeiten und es hatte sich eine „schmierige Kleieschicht“ gebildet, auf welcher der Lkw ins Rutschen kam.

Die Kaskoversicherung fordert daher Regress von der Haftpflichtversicherung des Maishäckslers. Diese wies den Anspruch zurück. Die Straße sei nicht derartig verschmutzt gewesen, es läge ein Fahrfehler des Lkw-Fahrers vor. Außerdem habe es sich um einen untergeordneten Wirtschaftsweg gehandelt.

Das LG Flensburg gab der Kaskoversicherung recht.

Nach der Straßenverkehrsordnung gebe es die Pflicht, Straßen von straken Verschmutzungen zu reinigen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (§ 32 StVO).

Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handeln sollte. Entscheidend hierfür sei entweder eine eindeutige Beschilderung oder der offensichtliche optische Eindruck eines reinen Wirtschaftsweges. Hier sei der Weg 4 Meter breit gewesen und führe an mehreren Wohnhäusern vorbei. Es sei daher von den normalen Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Eine erhebliche Verschmutzung sei nachgewiesen, daher hafte der Versicherer aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung.