23.9.2024 – OLG Schleswig: Ersatzbeschaffung statt Nutzungsausfall bei sehr langer Reparaturdauer

OLG Schleswig vom 16.4.2024, Az. 7 U 109/23

Ein Autofahrer erlitt mit seinem zwölf Jahre alten Ford Transit einen unverschuldeten Unfall. Im November 2021 wurde der Wagen in die Werkstatt gebracht, kalkulierte Reparaturzeit waren 10 bis 12 Tage. Tatsächlich wurde der Wagen aber erst im August 2022 fertig gestellt.

Daraufhin forderte der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 19.955,- € für 307 Tage.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung und war der Ansicht, der Geschädigte hätte den Schaden geringhalten und ein Ersatzfahrzeug anschaffen müssen.

Das OLG Schleswig gab der Versicherung recht.

Spätestens Ende November 2021 sei erkennbar gewesen, dass die Reparatur sich erheblich verzögern würde. Da hätte der Geschädigte aus seiner Schadenminderungspflicht heraus einen Ersatzwagen anschaffen müssen.

Angemessen seien daher die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 2.500,- € sowie die potentiellen Aufwendungen für einen entsprechenden Ersatzwagen, die ebenfalls mit 2.500,- € angesetzt wurden.